Vorsorgevollmacht

Von einem Augenblick auf den anderen kann es passieren, dass man durch Unfall oder Krankheit die Fähigkeit verliert, den eigenen Willen zu äußern und Entscheidungen nicht mehr selbstständig treffen kann.


Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und auch Verträge abzuschließen. Sie können dieser Person eine Vollmacht für alle oder nur für bestimmte Aufgabengebiete erteilen. Der Bevollmächtigte wird also zum Vertreter Ihres Willens. Damit setzt eine Vorsorgevollmacht uneingeschränktes Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus.


Voraussetzung für den Abschluss einer Vorsorgevollmacht ist, dass der Pflegebedürftige einen klaren Verstand besitzt und die Entscheidung bewusst trifft. Da die Vorsorgevollmacht nicht automatisch auf Lebenspartner oder Kinder übergeht, empfiehlt sich das Verfassen eines solchen Dokuments grundsätzlich für jeden Bürger über 18 Jahre. Liegt nämlich keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt ein Gericht einen Betreuer, den Patienten rechtmäßig zu vertreten – entweder aus dem Familienkreis oder auch einen Fremden.


Eine Vorsorgevollmacht muss nicht zwangsweise durch einen Notar beurkundet werden. Sie ist nur im Original und mit der Unterschrift des Vollmachtgebers rechtskräftig gültig. Im Idealfall sollte eine Vorsorgevollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung ausgestellt werden.

Verhinderungspflege

Wenn ein pflegender Angehöriger für eine begrenzte Zeit vertreten wird, spricht man von Verhinderungspflege. Hauptpflegepersonen können sich bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr vertreten lassen. Ob Ruhetage, Erholungsurlaub, eigener Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt, es gibt viele Gründe, warum diese zum Einsatz kommt.


Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch gegeben ist:



Für Verhinderungspflege stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro zur Verfügung. Die häusliche Pflege kann sowohl von Privatpersonen als auch von professionellen Pflegekräften eines ambulanten Pflegedienstes übernommen werden.


Die Verhinderungspflege kann nicht über mehrere Jahre angespart werden. Der Anspruch verfällt am Ende des Kalenderjahres. Durch diese Form der Ersatzpflege kann also eine auf die Bedürfnisse des Patienten angepasste, lückenlose Pflege gewährleistet werden.