Menschen in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Sachleistung, die allen pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 1 zusteht und eine Höhe von 125 Euro pro Monat aufweist – also 1.500 Euro pro Jahr.
Sollte der monatliche Beitrag nicht komplett ausgeschöpft worden sein, kann er bis Ende Juni des Folgejahres genutzt werden. Das Budget wird zusätzlich zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung gezahlt.
Der Entlastungsbetrag ist eine weitere Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen und kann für unterschiedliche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, z.B.:
- Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger wie gemeinsame Ausflüge, Gedächtnistraining, Vorlesen oder Fahr- bzw. Begleitdienste mit der pflegebedürftigen Person
- Finanzierung der Eigenanteile bei einem Aufenthalt in einer Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege
- Haushaltsunterstützung, z.B. beim Einkaufen, Reinigungsarbeiten oder Wäschepflege
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen durch zugelassene Pflegedienste
Eine Antragstellung für einen Entlastungsbetrag ist nicht erforderlich. Sie können Leistungsnachweise, sofern diese erstattungsberechtigt sind, in Form von Rechnungen oder Belegen direkt an die Pflegekasse senden und den Antrag auf Übernahme der Kosten stellen.
Sie haben Fragen zum Entlastungsbetrag? Sprechen Sie uns gerne an. In einem persönlichen Beratungsgespräch stellen wir Ihnen gerne vor, wie Sie diese Unterstützungsleistung am besten in Ihrer persönlichen Situation nutzen können.