Verhinderungspflege

Wenn ein pflegender Angehöriger für eine begrenzte Zeit vertreten wird, spricht man von Verhinderungspflege. Hauptpflegepersonen können sich bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr vertreten lassen. Ob Ruhetage, Erholungsurlaub, eigener Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt, es gibt viele Gründe, warum diese zum Einsatz kommt.


Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch gegeben ist:


  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Bei der Pflegekasse gibt es seit mindestens 6 Monaten eine eingetragene Pflegeperson.
  • Die pflegebedürftige Person wird ambulant, u. a. von Angehörigen betreut und versorgt.

Für Verhinderungspflege stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro zur Verfügung. Die häusliche Pflege kann sowohl von Privatpersonen als auch von professionellen Pflegekräften eines ambulanten Pflegedienstes übernommen werden.


Die Verhinderungspflege kann nicht über mehrere Jahre angespart werden. Der Anspruch verfällt am Ende des Kalenderjahres. Durch diese Form der Ersatzpflege kann also eine auf die Bedürfnisse des Patienten angepasste, lückenlose Pflege gewährleistet werden.

Beratungssituation zur Verhinderungspflege

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