Eingeschränkte Alltagskompetenz

Man spricht von eingeschränkter Alltagskompetenz, wenn betroffene Personen körperlich noch fit sind, jedoch geistige Einschränkungen aufweisen und alltägliche Aufgaben nicht mehr selbstständig ausführen können. Im Allgemeinen wird dann eine regelmäßige Betreuung benötigt, unter anderem auch, um Gefahren für sich selbst und andere zu verhindern.

Die Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden und erfolgt durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes. Dabei wird bei einem Besuch vor Ort überprüft, ob ein erhöhter Bedarf an Betreuung und Beaufsichtigung besteht. 

Damit die eingeschränkte Alltagskompetenz vom MD anerkannt wird, ist die Dauerhaftigkeit der Fähigkeitsstörung erforderlich. Darüber hinaus müssen mindestens zwei Kriterien eines 13 Punkte starken Begutachtungskataloges erfüllt sein, z. B. unkontrolliertes Verlassen des Wohnumfelds oder Auf-die-Straße-Laufen, unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder Substanzen, tätlich oder verbal aggressives Verhalten oder die Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu strukturieren.

Nach Zuerkennung einer eingeschränkten Alltagskompetenz sind neben Betreuungs- oder Pflegesachleistungen auch eine hauswirtschaftliche Hilfe sowie Leistungen der Grundpflege möglich. Die Betreuung von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erfolgt nach dem § 45 b des Sozialgesetzbuches (SGB) XI.

Ergotherapie

Ergotherapie begleitet, unterstützt und befähigt Menschen jeden Alters, die in ihren alltäglichen Fähigkeiten eingeschränkt oder von Einschränkung bedroht sind. Sie umfasst aktive und passive Bewegungen des Körpers oder einzelner Glieder sowie geistige Arbeit.


Mit einer Ergotherapie sollen verlorengegangene oder nicht ausreichend entwickelte motorische Fähigkeiten geschult sowie neuropsychologische Defizite behandelt werden. Ziel ist es, Menschen dabei zu unterstützen, ihren Alltag besser zu bewältigen, aktiv am täglichen Leben teilzunehmen und ein Stück Lebensqualität zurückzuerlangen. Als Mittel zur ergotherapeutischen Diagnose und Intervention werden oft alltägliche Handlungen eingesetzt, z.B. Wasch- und Anziehtraining, Ess- oder Sozialtraining.


Die Ergotherapie enthält viele Elemente von verschiedenen Therapien, darunter der Kunst- und Musiktherapie. Diese werden je nach Zustand des Pflegebedürftigen und seinen Bedürfnissen angewendet. Bei der ergotherapeutischen Betrachtungsweise stehen nicht die oberflächlichen Einschränkungen im Vordergrund, sondern die zugrunde liegenden Ursachen. Da bei manchen Krankheitsbildern keine Ursachen bekannt sind, werden auch Symptome behandelt.

Exsikkose (Austrocknung)

Bei einer Exsikkose oder Dehydratation ist der Wasseranteil des Körpers stark erniedrigt. Der Körper trocknet aus; es liegt eine Störung des Wasser- und Elektrolythaushalts vor. Dafür gibt es unterschiedliche Ursachen, z.B.:

Verlust von Wasser durch Schwitzen

länger dauernder Durchfall (vor allem im Säuglings- und Kleinkindalter)

vermehrte Ausscheidung durch die Nieren sowie etwa bei Verbrennungen
gestörtes Durstgefühl (z.B. bei älteren Menschen)

Zu den Symptomen zählen u.a.:
• Trockene Haut und Schleimhäute
• Somnolenz
• Fahrige, ziellose Bewegungen
• Mangelnde bis hin zu fehlender Harnausscheidung
• Erniedrigter Blutdruck

Austrocknung kann lebensbedrohende Ausmaße annehmen und erfordert daher umgehende Behandlung in Form von kontrollierter Flüssigkeits- sowie Elektrolytzufuhr.
Deshalb sollte gerade in den warmen Sommermonaten darauf geachtet werden, dass genug Flüssigkeit zu sich genommen wird.

Erinnern Sie Ihre Angehörigen an eine ausreichende Flüssigkeitsaufnahme und achten Sie auf Dehydrationsanzeichen.

Entlastungsbetrag

Menschen in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Sachleistung, die allen pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 1 zusteht und eine Höhe von 125 Euro pro Monat aufweist – also 1.500 Euro pro Jahr.

Sollte der monatliche Beitrag nicht komplett ausgeschöpft worden sein, kann er bis Ende Juni des Folgejahres genutzt werden. Das Budget wird zusätzlich zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung gezahlt.

Der Entlastungsbetrag ist eine weitere Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen und kann für unterschiedliche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, z.B.:

Eine Antragstellung für einen Entlastungsbetrag ist nicht erforderlich. Sie können Leistungsnachweise, sofern diese erstattungsberechtigt sind, in Form von Rechnungen oder Belegen direkt an die Pflegekasse senden und den Antrag auf Übernahme der Kosten stellen. 

Sie haben Fragen zum Entlastungsbetrag? Sprechen Sie uns gerne an. In einem persönlichen Beratungsgespräch stellen wir Ihnen gerne vor, wie Sie diese Unterstützungsleistung am besten in Ihrer persönlichen Situation nutzen können.