Man spricht von eingeschränkter Alltagskompetenz, wenn betroffene Personen körperlich noch fit sind, jedoch geistige Einschränkungen aufweisen und alltägliche Aufgaben nicht mehr selbstständig ausführen können. Im Allgemeinen wird dann eine regelmäßige Betreuung benötigt, unter anderem auch, um Gefahren für sich selbst und andere zu verhindern.
Die Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden und erfolgt durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes. Dabei wird bei einem Besuch vor Ort überprüft, ob ein erhöhter Bedarf an Betreuung und Beaufsichtigung besteht.
Damit die eingeschränkte Alltagskompetenz vom MD anerkannt wird, ist die Dauerhaftigkeit der Fähigkeitsstörung erforderlich. Darüber hinaus müssen mindestens zwei Kriterien eines 13 Punkte starken Begutachtungskataloges erfüllt sein, z. B. unkontrolliertes Verlassen des Wohnumfelds oder Auf-die-Straße-Laufen, unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder Substanzen, tätlich oder verbal aggressives Verhalten oder die Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu strukturieren.
Nach Zuerkennung einer eingeschränkten Alltagskompetenz sind neben Betreuungs- oder Pflegesachleistungen auch eine hauswirtschaftliche Hilfe sowie Leistungen der Grundpflege möglich. Die Betreuung von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erfolgt nach dem § 45 b des Sozialgesetzbuches (SGB) XI.