Pflegehilfsmittel

Wer einen pflegebedürftigen Menschen versorgt, ist auf eine ganze Reihe von Hilfsmitteln angewiesen. Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie sollen die Pflege erleichtern und dazu beitragen, Beschwerden zu lindern oder der pflegebedürftigen Person eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.


Die Pflegekassen unterscheiden zwischen technischen Pflegehilfsmitteln, wie Pflegebetten oder Hausnotrufsystemen und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wie Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhen. Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben Personen mit anerkanntem Pflegegrad, alle Pflegebedürftige und Menschen, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden.


Um Kosten für die Pflegehilfsmittel erstattet zu bekommen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Am Anfang sollten Sie einen schriftlichen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Pflegekasse stellen. Der Antrag kann formlos sein, sollte aber wichtige Informationen enthalten, um der Pflegeversicherung die Bewilligung zu erleichtern. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, von der Pflegekasse bezahlt. Die Zuschüsse für Pflegehilfsmittel betragen aktuell in 2023: 40,- Euro pro Monat. Sie haben Fragen zu Pflegehilfsmitteln oder benötigen ein Beratungsgespräch? Dann vereinbaren Sie gleich einen unverbindlichen Beratungstermin mit uns.

Verhinderungspflege

Wenn ein pflegender Angehöriger für eine begrenzte Zeit vertreten wird, spricht man von Verhinderungspflege. Hauptpflegepersonen können sich bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr vertreten lassen. Ob Ruhetage, Erholungsurlaub, eigener Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt, es gibt viele Gründe, warum diese zum Einsatz kommt.


Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch gegeben ist:



Für Verhinderungspflege stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro zur Verfügung. Die häusliche Pflege kann sowohl von Privatpersonen als auch von professionellen Pflegekräften eines ambulanten Pflegedienstes übernommen werden.


Die Verhinderungspflege kann nicht über mehrere Jahre angespart werden. Der Anspruch verfällt am Ende des Kalenderjahres. Durch diese Form der Ersatzpflege kann also eine auf die Bedürfnisse des Patienten angepasste, lückenlose Pflege gewährleistet werden.