131 Euro im Monat, die bei vielen Familien liegen bleiben

Haushaltshilfe packt Einkäufe aus, ein älterer Herr prüft den Kassenzettel
Der Entlastungsbetrag lässt sich für Hauswirtschaft und Betreuung einsetzen.

RatgeberAnträge und Leistungen

Der Topf, den fast niemand leert

Wenn wir in ein Erstgespräch gehen und nach dem Entlastungsbetrag fragen, bekommen wir meistens eine von zwei Antworten. Entweder „davon habe ich noch nie gehört“ oder „ja, den haben wir, aber wir wissen nicht, was wir damit machen sollen“.

Es geht um 131 Euro im Monat. Über ein Jahr sind das 1.572 Euro. Bei Pflegegrad 1 ist das die größte Einzelleistung überhaupt, und trotzdem bleibt der Betrag bei vielen Familien Monat für Monat stehen.

Das liegt nicht an den Familien. Es liegt daran, dass das Geld nicht kommt, sondern geholt werden muss.

Was der Entlastungsbetrag ist

Er steht in § 45b des Elften Sozialgesetzbuchs und beträgt seit Anfang 2025 monatlich 131 Euro. Anspruch hat jeder mit einem Pflegegrad, der zu Hause versorgt wird. Also auch Pflegegrad 1, wo es sonst weder Pflegegeld noch ein Sachleistungsbudget gibt.

Der entscheidende Unterschied zum Pflegegeld. Es ist kein Geld, das überwiesen wird. Es ist ein Anspruch auf Kostenerstattung. Sie geben etwas aus, reichen die Rechnung ein und bekommen den Betrag zurück. Ohne Rechnung passiert nichts.

Wofür Sie ihn einsetzen dürfen

Hier wird es unübersichtlich, weil sich die Regeln je nach Pflegegrad unterscheiden.

Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie ihn ohne Einschränkung für ambulante Pflege einsetzen. Auch für Körperpflege. Wer Pflegegrad 1 hat und zweimal in der Woche Hilfe beim Duschen möchte, kann genau das damit bezahlen.

Ab Pflegegrad 2 ist die Körperpflege ausgenommen, weil dafür das Sachleistungsbudget da ist. Übrig bleiben:

  • Betreuung, also jemand ist da, redet, geht mit spazieren, beschäftigt sich mit dem Menschen
  • Hauswirtschaft, also einkaufen, kochen, putzen, Wäsche
  • Anleitung von Angehörigen

Für alle Pflegegrade gilt außerdem:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind

Der letzte Punkt ist der, bei dem die meisten hängen bleiben. In Nordrhein-Westfalen muss ein Anbieter dafür eine Anerkennung haben. Ein Nachbar, der einkaufen geht, ist nett, aber nicht erstattungsfähig. Wir sagen Ihnen, welche anerkannten Angebote es in Gelsenkirchen und Gladbeck gibt.

Wie Sie tatsächlich drankommen

  1. Bei der Pflegekasse melden. Das geht online im Kundenportal, per Formular oder mit einem Anruf. Sagen Sie, dass Sie den Entlastungsbetrag nutzen möchten. Manche Kassen schicken daraufhin ein Formular, manche nicht.
  2. Leistung in Anspruch nehmen bei einem Anbieter, der abrechnen darf.
  3. Abrechnen lassen. Damit ein Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnen darf, unterschreiben Sie eine Abtretungserklärung. Das ist ein kurzes Formular, das wir zum Termin mitbringen, und danach müssen Sie weder etwas vorstrecken noch etwas einreichen. Ohne diese Erklärung bekommen Sie unsere Rechnung, bezahlen sie selbst und reichen den Beleg bei Ihrer Pflegekasse ein.

Der dritte Punkt ist der, der Familien am meisten Angst macht, und er ist meistens der, der wegfällt.

Er verfällt nicht sofort

Das ist die gute Nachricht für alle, die gerade merken, dass sie ein Jahr lang nichts abgerufen haben.

Was Sie in einem Kalenderjahr nicht nutzen, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden. Erst danach ist es weg.

Wenn Sie also im Januar lesen, dass Sie letztes Jahr nichts abgerufen haben, haben Sie noch ein halbes Jahr, um bis zu 1.572 Euro einzusetzen. Das ist ein Betrag, mit dem sich ein halbes Jahr Hauswirtschaft oder regelmäßige Betreuungsstunden finanzieren lassen.

Was das im Alltag heißt

Rechnen Sie es einmal um. Von 131 Euro im Monat lassen sich je nach Anbieter ungefähr zwei Stunden Hauswirtschaft in der Woche bezahlen, dauerhaft, ohne dass jemand einen Cent aus eigener Tasche zahlt. Oder eine feste Betreuungsstunde, in der jemand da ist, während die Angehörigen etwas anderes erledigen.

Das ist der Grund, warum wir im Erstgespräch immer danach fragen. Bei einem Teil der Familien läuft der Topf seit Monaten mit, ohne dass es jemand gesagt hätte.

Wir schauen einmal mit Ihnen drüber

Sie müssen dafür nichts vorbereiten. Wir kommen zu Ihnen, gehen die Töpfe durch, die zu Ihrer Situation gehören, und sagen Ihnen, was davon ungenutzt ist. Wenn Sie danach etwas mit uns machen wollen, freut uns das. Wenn nicht, wissen Sie trotzdem Bescheid.

Am schnellsten geht das mit einem Anruf unter 0209 5195 6450, weil sich meistens schon in fünf Minuten sagen lässt, ob bei Ihnen überhaupt etwas offen ist.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

131 Euro im Monat, also 1.572 Euro im Jahr.

Ab welchem Pflegegrad gibt es den Entlastungsbetrag?

Ab Pflegegrad 1. Er ist bei allen Pflegegraden gleich hoch.

Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Nein. Er wird gegen Rechnung erstattet. Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, dann müssen Sie nichts vorstrecken.

Darf ich den Entlastungsbetrag für Körperpflege nutzen?

Bei Pflegegrad 1 ja. Ab Pflegegrad 2 ist Körperpflege ausgenommen, dafür ist das Sachleistungsbudget da. Betreuung und Hauswirtschaft bleiben möglich.

Wann verfällt der Entlastungsbetrag?

Nicht genutzte Beträge eines Jahres können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden.

Muss ich die Rechnung für den Entlastungsbetrag selbst einreichen?

Nur dann, wenn Sie keine Abtretungserklärung unterschrieben haben. Mit dieser Erklärung rechnet der Pflegedienst direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, sodass Sie nichts vorstrecken und nichts einreichen müssen.

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